Schatten
Ein Baum wirft zu viel Schatten - habe ich ein Recht auf Licht?
Das „Recht auf Licht“ ist zwar mittlerweile gesetzlich verankert, es ist aber nicht so, dass jede Einschränkung rigoros auszuräumen wäre. Zu prüfen sind: Ortsüblichkeit (z. B. Villengegend mit natürlichem Baumbestand) und vor allem Zumutbarkeit bzw. Ausmaß der Beeinträchtigung (Die Rechtsprechung ist hier streng. Ist künstliches Licht im Wohnzimmer schon am Vormittag nötig, wird eher zugunsten des Klägers entschieden, bei schattigem WC-Fenster fällt die Entscheidung meist negativ aus). Die Auslegung ist eher restriktiv. So wurde zum Beispiel die Klage gegen einen Nachbarn auf Fällung eines Baumes abgewiesen. Der Kläger behauptete, dass Teile seines Rasens durch den Schattenwurf des Baumes stärker vermoosen.
Heizkörper
Der Heizkörper tropft bzw. ist kaputt - zahlt die Reparatur die Versicherung und wenn nicht, zahlt dann die Hausgemeinschaft (Instandhaltungsfonds des Hauses)?
Der Instandhaltungsfonds des Hauses übernimmt die Kosten für Schäden an Heizungsleitungen in Wänden oder Estrichen. Auch die Reparatur oder der Austausch eines tropfenden Heizkörpers wird über den Instandhaltungsfond abgerechnet.
Kaputte oder tropfende Heizkörper sind so genannte „angeschlossene Einrichtungen“. Werden diese durch Korrosion undicht, so zahlt die Gebäude-Bündelversicherung. Allerdings nur, wenn der Gebäudebündelversicherung auch für Leitungswasserschäden (beinhaltet auch den Heizungskreislauf) die sogenannte D-Deckung (oder „Top 4“) angeschlossen wurde. C-Deckung oder bloße Grunddeckung (A-Deckung oder „LW-A") reichen nicht.
Sonstige Leistungen gegen gesondertes Honorar (z.B. Sanierungen)
Honorar für SWB bei Sanierungen - wofür genau muss ich zahlen und wie wird das Honorar berechnet?
Grundsätzlich werden im Sanierungsfall für die Bauverwaltung 3 % vom Rechnungsbetrag (Nettosumme) fällig. Vor einer Hausversammlung finden Begehungen mit einer kostenlosen Erhebung statt. Dabei wird ein Maßnahmenkonzept mit Schätzkosten erstellt, welches die Grundlage für eine Abstimmung bildet. Der Hausverwalter erarbeitet ein Finanzierungskonzept (meist mehrere Varianten), dann wird die Eigentümerversammlung vorbereitet und durchgeführt.
Honorar Büroleistung
Beträgt: Prozente von der Nettosumme in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten; wird berechnet und bei der Eigentürmerversammlung vorgestellt.
Beinhaltet: Ausschreibungen erstellen und versenden, Angebotseröffnung, Dokumentation, Preisverhandlungen und Detailabstimmung mit Bestbietern, Auftragserteilung (Werkvertrag) Erstellung Terminpläne und Mitteilungen darüber an Hausgemeinschaft, Schriftverkehr und Telefonate mit Eigentümern, Beantwortung und Abstimmung von Fragen, Prüfung der Teil- und Schlussrechnungen, Evidenzhaltung von Haftbriefen.
Honorar Bauaufsicht
Beträgt: Prozente von der Nettosumme in Anlehnung an die Honorarordnung für Architekten; wird berechnet und bei der Eigentümerversammlung vorgestellt.
Beinhaltet: Koordination und laufende Überprüfung der Arbeiten vor Ort, Baubesprechungen mit Protokollführung, Besprechungen mit Haussprechern und Eigentümern vor Ort über Sonderwünsche sowie Ausführungsdetails (z.B. Wiedermontage Markisen).
Honorar Baukoordination lt. BauarbeiterInnenschutzverordnung
Beinhaltet: Auflage des Arbeitsinspektorates (Meldungen, Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften, Urgieren bei Nichteinhaltung, Dokumentation) Baukoordination kann auch extern vergeben werden.
Fenster und Türen
Dichtungen, Scharniere - wer zahlt was wann?
Gemäß § 16 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist der Wohnungseigentümer unter anderem dazu verpflichtet, seine Fensterdichtungen regelmäßig zu pflegen um Risse und Sprödewerden zu vermeiden. Am besten verwendet man Dichtungspflegemittel, wie man sie im Autozubehörhandel erwerben kann. Die Fensterscharniere sind ebenfalls zu warten. Silikonschmiermittel eignen sich am besten.
Ich habe bereits vor drei Jahren meine Fenster auf eigene Kosten getauscht - bekomme ich das Geld jetzt noch zurück?
Nach gültiger Rechtslage ist grundsätzlich der Instandhaltungsfonds des Hauses für neue Fenster heran zu ziehen (Fenster kaputt, Reparatur nicht wirtschaftlich, bereits zu alt, morsche Fensterstöcke etc.). Die Hausgemeinschaft kann beschließen, dass jeder seine Fenster selbst bezahlt (dieser Beschluss muss einstimmig sein, d. h. weder Gegenstimmen noch Enthaltungen sind möglich). Die Hausgemeinschaft kann aber auch beschließen, dass privat (vor)finanzierte Fenster aus dem Instandhaltungsfonds refundiert werden. (Hier ist nur die einfache Mehrheit notwendig, also 50,01 %).
Nutzung Allgemeinbereiche
Entfernung oder Entsorgung von Fahrrädern und Mobiliar aus Allgemeinbereichen - wie kann diese erfolgen und wer kann sie durchführen?
Wir unterscheiden:
1. Fahrräder/Mobiliar auf Allgemeinflächen wie Gängen oder Stiegenhäuser.
Hier gelten feuerpolizeiliche Bestimmungen, eine Mindestdurchgangsbreite ist vorgeschrieben. Im Notfall dürfen keine Gegenstände den Fluchtweg behindern (Mögliches Szenario: Nachts bricht ein Brand aus, der Gang ist verqualmt, es kommt zu einem Stromausfall, die Bewohner versuchen panikartig ins Freie zu gelangen, jemand stürzt über einen Schuhschrank am Gang und die Nachfolgenden stolpern über ihn ...). Aber auch Mütter mit Kinderwägen, Personen, die auf einen Rollstuhl oder eine Gehhilfe angewiesen sind und letztlich Krankentransporte und auch Bestattungsunternehmen sind auf einen Zugang ohne Hindernisse angewiesen.
Die Hausverwaltung muss auf die Vorschriften hinweisen und wenn notwendig die Entfernung durch den betreffenden Besitzer veranlassen. Bei Gefahr im Verzug ist die Entfernung durch ein beauftragtes Unternehmen auf Kosten der Hausgemeinschaft möglich. Problematisch sind die Haftung der entfernten Gegenstände, die Lagerkosten oder mögliche Beschädigungen.
2. Entrümpelungsaktion im Fahrradraum: Hier besteht eine ähnliche Problematik. Die Hausverwaltung ersucht die Bewohner, noch in Gebrauch stehende Fahrräder entsprechend zu kennzeichnen. Nicht markierte Räder sollen entsorgt werden. In diesem Fall könnte sich plötzlich der Eigentümer eines bereits entsorgten Fahrrades melden und behaupten, er sei wegen z. B. Urlaubs nicht von der Entrümpelungsaktion informiert gewesen und Schadenersatz verlangen. Rechtzeitige Bekanntgabe der Aktion durch Ihre Hausverwaltung ist hier unerlässlich. Die Bewohner können aber auch selber aktiv werden indem sie die Schrotträder an gesonderte Orte verbringen oder entsprechend kennzeichnen. Allerdings können bereits umgezogene ehemalige Bewohner ein zurückgelassenes Fahrrad nicht kennzeichnen, da sie vermutlich von der Aktion gar nichts wissen.
